top of page

Kurze Verjährungsfrist für Vermieter kann nicht durch AGB verlängert werden – Was bedeutet das für Sie als Vermieter?

Autorenbild: Sebastian EhrhardtSebastian Ehrhardt

Abnahme Ladenlokal mit Mängel?

Liebe Leserin, lieber Leser,


wer vermietet, möchte sich bestmöglich absichern – besonders, wenn es um Schäden an der Mietsache geht. Doch wie lange haben Vermieter eigentlich Zeit, um Schadensersatzansprüche gegenüber ehemaligen Mietern geltend zu machen? Die Antwort: Nur sechs Monate! Und das lässt sich nicht so einfach verlängern, wie ein aktuelles Urteil zeigt.


OLG Schleswig: Verlängerung der Verjährungsfrist in AGB unzulässig


Im Mai 2024 hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden, dass die in § 548 Abs. 1 BGB festgelegte kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu Gunsten des Vermieters auf 12 Monate verlängert werden kann. Der Grund: Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam.


Der Fall: Ein Vermieter eines Ladenlokals hatte seinen ehemaligen Mieter auf Schadensersatz wegen Beschädigungen der Mieträume verklagt – mehr als sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Er berief sich auf eine vertragliche Klausel, die die Verjährungsfrist auf 12 Monate verlängerte. Der Mieter hielt diese Klausel für unwirksam – mit Erfolg. Das OLG Schleswig entschied, dass eine einseitige Verlängerung der Verjährungsfrist zugunsten des Vermieters unzulässig sei (Beschluss v. 28.05.24, Az. 12 U 14/24).


Warum gibt es die kurze Verjährungsfrist?


Die gesetzliche Regelung schützt beide Seiten: Nach der Rückgabe der Mieträume kann sich der Vermieter direkt ein Bild über den Zustand der Immobilie machen und Schadensersatzansprüche geltend machen. Gleichzeitig soll der Mieter nicht über einen längeren Zeitraum in Unsicherheit bleiben, ob noch Forderungen auf ihn zukommen.

Das Gericht stellte klar: Ein Mieter hat nach der Rückgabe der Mieträume keinen Einfluss mehr auf deren Zustand. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist in den AGB – insbesondere wenn sie nur dem Vermieter dient – stellt daher eine unangemessene Benachteiligung dar.


Was bedeutet das für Sie als Vermieter?


🔹 Prüfen Sie Ihre Mietverträge: Enthalten sie Klauseln, die eine Verlängerung der Verjährungsfrist vorsehen? Diese könnten unwirksam sein.

🔹 Schnelles Handeln ist gefragt: Schäden sollten direkt nach der Rückgabe der Mietsache festgestellt und dokumentiert werden. Wer länger als sechs Monate wartet, hat kaum noch eine Chance auf Schadensersatz.

🔹 Sorgfältige Übergaben sind essenziell: Eine gründliche Übergabe mit einem detaillierten Protokoll kann spätere Streitigkeiten vermeiden.


Fazit:


Die gesetzliche Verjährungsfrist ist kurz und unumstößlich. Vermieter sollten sich dessen bewusst sein und schnell reagieren, um ihre Rechte zu wahren.


Haben Sie Fragen zu Mietrecht oder Verwaltungsthemen? Lassen Sie uns gerne in den Kommentaren diskutieren!

Comments


0365-22606133

Pestalozzistr. 1, 07551 Gera

© 2022 Vierheilig Hausverwaltung GmbH

bottom of page