Ein kürzlich ergangenes Urteil des Amtsgerichts Hildburghausen aus Mai 2024 bringt Klarheit über die Haftung von Mietern bei Beschädigungen, die im Zusammenhang mit einem Notarzteinsatz entstehen. Konkret ging es um die Frage, ob ein Mieter für Schäden an einer Eingangstür haftet, die bei einem Notarzteinsatz durch gewaltsames Öffnen entstanden sind.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin aufgrund gesundheitlicher Beschwerden einen Notarzt verständigt. Da sie selbst aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage war, die Wohnungstür zu öffnen, musste die Tür von den Einsatzkräften aufgebrochen werden, was zu einer erheblichen Beschädigung führte. Der Vermieter machte daraufhin Ersatzansprüche geltend und forderte Schadensersatz von der Mieterin. Er argumentierte, dass ein Generalschlüssel für Notfälle zur Verfügung gestanden habe und die Tür somit ohne Gewalt geöffnet hätte werden können.
Das Amtsgericht Hildburghausen entschied jedoch zugunsten der Mieterin und wies die Klage des Vermieters ab. Grundsätzlich seien Vermieter verpflichtet, die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und für notwendige Reparaturen aufzukommen. Dies gelte auch für Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse wie den Notarzteinsatz entstehen, es sei denn, der Mieter hätte den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht.
Im vorliegenden Fall befand sich die Mieterin jedoch in einer akuten Notlage und war aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, die Tür eigenständig zu öffnen. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Generalschlüssel zum fraglichen Zeitpunkt nicht zugänglich war. Da die Mieterin in dieser Situation keine Verantwortung für die gewaltsame Öffnung der Tür trug, konnte sie auch nicht für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.
Das Gericht betonte, dass es in einer Notfallsituation keine zumutbare Möglichkeit für die Mieterin gab, den Schaden zu verhindern. Daher sei der Vermieter nicht berechtigt, Schadensersatz von der Mieterin zu verlangen.
Das Urteil des Amtsgerichts Hildburghausen (Az. 21 C 133/23) zeigt somit klar, dass Mieter in Notfällen, in denen sie aufgrund gesundheitlicher oder anderer unvorhersehbarer Umstände nicht in der Lage sind, selbst zu handeln, nicht für Schäden haften, die in diesem Zusammenhang entstehen.
Der Sachverhalt lässt sich jedoch nicht verallgemeinern. Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt, die unter anderen Umständen – etwa wenn der Mieter in der Lage gewesen wäre, die Tür selbst zu öffnen – vermutlich eine andere rechtliche Bewertung durch das Gericht erfahren hätte.
Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie von Nutzen sind und stehen Ihnen bei weiteren rechtlichen Fragen gerne zur Verfügung.
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