Selbst wenn ein Vermieter vorsorglich eine Klausel in den Mietvertrag aufnimmt, die festlegt, dass in der Mietwohnung vorhandene elektrische Geräte „nicht mitvermietet“ sind, bleibt er im Falle eines Defekts dieser Geräte zur Reparatur verpflichtet. Dies stellte das Landgericht Berlin II in einem Beschluss vom Juni 2024 klar.
Im konkreten Fall enthielt der Wohnraummietvertrag des betroffenen Vermieters eine Formularklausel, die ausdrücklich bestimmte, dass die in der Mietwohnung befindlichen elektrischen Geräte, wie beispielsweise die Geschirrspülmaschine, „nicht mitvermietet“ seien. Diese Klausel sollte den Vermieter von der Verpflichtung befreien, im Falle eines Defekts solcher Geräte für deren Instandsetzung aufzukommen.
Als die bei Abschluss des Mietvertrages in der Wohnung vorhandene Geschirrspülmaschine defekt wurde, forderte die Mieterin den Vermieter erfolglos zur Reparatur des Geräts auf. Der Vermieter berief sich auf die besagte Klausel und lehnte jegliche Verantwortung ab.
Die Mieterin erhob daraufhin Klage, und das Landgericht Berlin II entschied zu ihren Gunsten. Das Gericht bestätigte, dass der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ist, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der Defekt der Geschirrspülmaschine stellte nach Auffassung des Gerichts einen Mietmangel dar, den der Vermieter beheben muss.
Das Gericht führte weiter aus, dass die vom Vermieter verwendete Klausel, wonach die Geschirrspülmaschine „nicht mitvermietet“ sei, rechtlich unklar sei. Insbesondere ließ die Klausel offen, welche Rechtsfolgen an diese Nichtvermietung geknüpft sein sollten. Nach den Regelungen des § 305c Abs. 2 BGB, die die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, gehen Unklarheiten in Vertragsklauseln zu Lasten des Verwenders – in diesem Fall des Vermieters. Daher konnte die Mieterin ihre mietrechtlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt geltend machen, einschließlich des Anspruchs auf Reparatur der defekten Geschirrspülmaschine
(LG Berlin II, Beschluss v. 30.06.24, Az. 67 S 144/24).
Fazit: Dieser Fall unterstreicht, dass Vermieter bei der Formulierung von Mietvertragsklauseln besonders sorgfältig vorgehen müssen. Eine vermeintlich eindeutige Klausel kann bei rechtlicher Prüfung als unklar und damit unwirksam eingestuft werden, was zu unerwarteten Verpflichtungen für den Vermieter führen kann. Das Urteil des Landgerichts Berlin II zeigt, dass Gerichte in Zweifelsfällen zugunsten der Mieter entscheiden, insbesondere wenn die Klauseln im Mietvertrag missverständlich sind. Für Vermieter empfiehlt es sich daher, solche Klauseln rechtlich prüfen zu lassen, um Klarheit zu schaffen und mögliche rechtliche Risiken zu minimieren.
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