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Vermieter können mit verjährten Schadensforderungen aufrechnen

Autorenbild: Sebastian EhrhardtSebastian Ehrhardt

Kautionsabrechnung

Im März 2024 bestätigte das Landgericht Lübeck, dass ein Vermieter gegenüber einem Anspruch seines Mieters auf Rückzahlung der Kaution mit verjährten Schadensersatzforderungen aufrechnen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Forderungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht verjährt waren.


Ein Mieter hatte nach dem Ende seines Mietverhältnisses seinen Vermieter auf Rückzahlung der Mietkaution verklagt. Der Vermieter rechnete daraufhin mit Schadensersatzforderungen gegen den Rückzahlungsanspruch auf. Diese Forderungen des Vermieters waren jedoch sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 548 BGB verjährt.


Trotz der Verjährung entschied das Landgericht Lübeck zugunsten des Vermieters, dass die Aufrechnung rechtmäßig und zulässig war. Obwohl die Schadensersatzforderungen zum Zeitpunkt der Aufrechnung verjährt waren, durfte der Vermieter gemäß § 215 BGB dennoch die Aufrechnung erklären, da die gegenseitigen Forderungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht verjährt waren. Somit bestanden sowohl der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution als auch die Schadensersatzansprüche des Vermieters unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses noch wirksam.


Das Urteil (Az. 14 S 117/22) wurde am 28. März 2024 verkündet.

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