Im Dezember 2023 entschied das Amtsgericht Brandenburg über einen Rechtsstreit, der die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietwohnung und den Schutz des Hausfriedens betraf. Ein Mieter hatte wiederholt die Ruhe der übrigen Hausbewohner durch das Abspielen lauter Musik gestört, insbesondere während der Nachtstunden, die gesetzlich besonders schutzwürdig sind. Nach vergeblicher Abmahnung entschloss sich der Vermieter zu einer fristlosen Kündigung und klagte schließlich auf Räumung, da der Mieter der Kündigung widersprach.
In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass wiederholte Ruhestörungen einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB darstellen können, sofern die Störungen derart gravierend sind, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter und die anderen Mieter nicht mehr zumutbar ist.
Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens lag in diesem Fall vor: Der Vermieter hatte nachgewiesen, dass der betroffene Mieter häufig und insbesondere zu den Nachtzeiten gegen die Ruhezeiten verstoßen hatte, was durch die Aussagen anderer Mieter bestätigt wurde.
Das Gericht stellte fest, dass zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung grundsätzlich auch das Musikhören gehört, jedoch in einem Rahmen, der das Ruhebedürfnis anderer Hausbewohner nicht verletzt. In den gesetzlich festgelegten Ruhezeiten, insbesondere zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, muss die Lautstärke auf Zimmerlautstärke reduziert werden. Der Mieter hatte trotz der Abmahnung des Vermieters wiederholt gegen diese Regel verstoßen, sodass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß §§ 543, 569 BGB erfüllt waren.
(AG Brandenburg, Urteil v. 11.12.23, Az. 30 C 86/23)
Fazit: Sie sehen als Vermieter müssen Sie die Störung des Hausfriedens nicht hinnehmen. Nach einer erfolgten Abmahnung rechtfertigt die weitere Zuwiderhandlung im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung. So können Sie relativ schnell den Hausfrieden wieder herstellen und Sie sehen langfristiger und ungestörter Mietverhältnisse entgegen.
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