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WEG- und Mietrecht

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Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel Mieter ist beweispflichtig

Die Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel in einem Mietvertrag hängt davon ab, dass der Mieter beweist, dass ihm die Wohnung bereits unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wurde. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2024 per Beschluss klar.

Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter zur Renovierung der Wohnung verpflichtet sein sollte. Der Mieter war der Ansicht, dass die Klausel rechtswidrig und unwirksam war, weil ihm die Wohnung auch nicht in renoviertem Zustand übergeben worden sei. Der Vermieter bestritt dies.

Der BGH entschied den Rechtsstreit letztendlich zu Gunsten des Vermieters.

 

Ein Mieter, der sich auf die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel beruft, muss auch den Grund beweisen. So ist eine solche Klausel unwirksam, wenn eine Mietwohnung einem Mieter zu Beginn eines Mietverhältnisses unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wurde. Der Mieter konnte aber seine entsprechende Behauptung im Prozess nicht beweisen und unterlag deshalb.

 

(BGH, Beschluss v. 30.01.24, Az. VIII ZB 43/23)

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