Ein Wohnungseigentümer, der eine Anfechtungsklage gewonnen hat, muss sich dennoch an den Prozesskosten der unterlegenen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beteiligen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen oder beschlossen.
Hintergrund: Sonderumlage für Prozesskosten
In einer WEG mit acht Einheiten hatten drei Wohnungseigentümerinnen 2021 erfolgreich einen Beschluss angefochten. Das Amtsgericht legte die Prozesskosten der Gemeinschaft auf. Im April 2022 beschlossen die Eigentümer, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren, wobei jede Einheit 800 Euro zahlen sollte, einschließlich der erfolgreichen Klägerinnen. Laut der Gemeinschaftsordnung von 2019 werden Verwaltungskosten gleichmäßig verteilt.
Gegen diesen Sonderumlagen-Beschluss erhoben die erfolgreichen Klägerinnen erneut Anfechtungsklage, da sie meinten, es widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, sie an den Prozesskosten zu beteiligen.
Entscheidung: Alle Eigentümer müssen sich an den Prozesskosten beteiligen
Die Anfechtungsklage war erfolglos. Der Beschluss zur Sonderumlage entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Gemäß dem Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaft sind die Prozesskosten des Vorprozesses auch auf die obsiegenden Klägerinnen umzulegen. Die Gemeinschaftsordnung bezieht sich auf die aktuelle gesetzliche Regelung, nach der Prozesskosten auf alle Miteigentümer umzulegen sind, einschließlich der obsiegenden Kläger.
Seit der WEG-Reform von 2020 sind Beschlussklagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Daher sind die der Gemeinschaft auferlegten Kosten Verwaltungskosten, an denen alle Wohnungseigentümer beteiligt sind. Eine einschränkende Auslegung von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG ist nicht vorgesehen.
Auch die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses beeinflusst den Umlageschlüssel nicht. Materiell-rechtliche Erstattungsansprüche der obsiegenden Kläger gegen die Gemeinschaft sind im Rahmen der Sonderumlage nicht relevant.
Möglichkeit anderer Verteilung beseitigt Kostenbeteiligung nicht
Die Wohnungseigentümer hätten die Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG abweichend verteilen können, dies hätte jedoch einen gesonderten Beschluss erfordert. Solange keine Änderung der Kostenverteilung beschlossen wurde, entspricht die Sonderumlage ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Eigentümer sind nicht verpflichtet, vor jeder Beschlussfassung mögliche Änderungen der geltenden Vereinbarungen zu erwägen.
(BGH, Urteil v. 19.7.2024, V ZR 139/23)
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