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Laden von E-Auto an Haussteckdose kann eine Kündigung rechtfertigen

Autorenbild: Sebastian EhrhardtSebastian Ehrhardt

Laden eines E-Autos

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom Mai 2024 beleuchtet die rechtlichen Konsequenzen für Mieter, die ihr Elektrofahrzeug an einer gemeinschaftlich genutzten Haussteckdose aufladen. In dem verhandelten Fall führte dieses Verhalten zunächst zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, die jedoch im Gerichtsverfahren als unrechtmäßig bewertet wurde.


Der Fall begann, als ein Wohnungsmieter sein Elektrofahrzeug über eine gemeinschaftlich genutzte Steckdose auflud, ohne dafür eine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters einzuholen. Andere Mieter des Hauses bemerkten das Aufladen und äußerten gegenüber dem Vermieter die Befürchtung, dass dies negative Auswirkungen auf ihre Betriebskostenabrechnungen haben könnte. Aufgrund dieser Beschwerden entschied sich der Vermieter, das Mietverhältnis mit dem betroffenen Mieter fristlos zu kündigen.


Der Mieter reagierte sofort auf die Kündigung: Er entschuldigte sich bei dem Vermieter und versicherte, sein Elektrofahrzeug künftig nicht mehr über die gemeinschaftliche Steckdose aufzuladen. Zusätzlich bot er an, einen Betrag von 600 Euro als Ausgleich für den entstandenen Schaden zu zahlen. Der Vermieter lehnte dieses Angebot jedoch ab und bestand auf der Räumung der Wohnung, was letztlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung führte.


Das Amtsgericht Leverkusen stellte in seinem Urteil klar, dass das unberechtigte Aufladen eines Elektrofahrzeugs an einer gemeinschaftlich genutzten Steckdose durchaus als schwerwiegende Pflichtverletzung des Mietvertrages gewertet werden kann. Ein solcher Stromdiebstahl könne unter bestimmten Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht die Kündigung jedoch als unverhältnismäßig und somit als rechtswidrig. Entscheidendes Kriterium war dabei die Tatsache, dass der Mieter sich sofort einsichtig zeigte, eine Wiederholungsgefahr nicht bestand und der angebotene Schadensausgleich von 600 Euro den tatsächlich entstandenen Schaden von weniger als 50 Euro deutlich überstieg. Zudem verwies das Gericht darauf, dass der Vermieter vor Ausspruch der fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 BGB eine Abmahnung hätte aussprechen müssen, was in diesem Fall nicht erfolgt war.


Das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen (Az. 22 C 157/23) vom 17. Mai 2024 zeigt, dass bei Pflichtverletzungen im Mietverhältnis stets eine sorgfältige Abwägung der Umstände erfolgen muss, bevor drastische Maßnahmen wie eine fristlose Kündigung ergriffen werden. Selbst bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung ist es erforderlich, zunächst den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und gegebenenfalls mildere Mittel, wie eine Abmahnung, in Betracht zu ziehen.

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