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20% Mietminderung wegen Zigarettenrauch - was tun als Vermieter?

Autorenbild: Sebastian EhrhardtSebastian Ehrhardt

rauchender Mieter

Im Mai 2024 entschied das Amtsgericht Bremen, dass ein Mieter seine monatlichen Mietzahlungen um 20 % mindern kann, wenn er durch Zigarettenrauch aus einer Nachbarwohnung erheblich belästigt wird. In dem vorliegenden Fall hatte sich ein Mieter mehrfach bei seinem Vermieter über den in seine Wohnung eindringenden Zigarettenrauch beschwert. Der Rauch, der insbesondere durch das Rauchen des Nachbarn auf dem Balkon in die Wohnung des Mieters drang, verursachte eine erhebliche Geruchsbelästigung.


Trotz der wiederholten Aufforderungen, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung zu ergreifen, weigerte sich der Vermieter, aktiv zu werden. Der Mieter minderte daraufhin eigenmächtig die Miete, was der Vermieter nicht akzeptierte und den Minderungsanspruch des Mieters ablehnte.


Das Gericht stellte jedoch in seinem Urteil klar, dass die anhaltende Rauchbelästigung einen erheblichen Mangel der Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt. Der Vermieter ist demnach verpflichtet, sicherzustellen, dass der Gebrauch der Wohnung für den Mieter nicht durch Einflüsse wie Zigarettenrauch unzumutbar beeinträchtigt wird. Da der Mieter durch den Rauch wiederholt und dauerhaft in seinem Wohnraum gestört wurde und zudem die gesundheitlichen Gefahren von Zigarettenrauch bekannt sind, war die Mietminderung in Höhe von 20 % gerechtfertigt.


Das Amtsgericht betonte in seiner Begründung, dass Zigarettenrauch nicht nur eine Geruchsbelästigung darstelle, sondern auch gesundheitsschädliche Auswirkungen haben könne. Aufgrund dieser Umstände sei eine hohe Minderungsquote, wie sie der Mieter geltend gemacht.


Fazit: Das Urteil des Amtsgerichts Bremen verdeutlicht die komplexe Situation, in der sich Vermieter befinden: Einerseits ist das Rauchen in der eigenen Wohnung oder auf dem Balkon ein zulässiger Gebrauch der Mietsache, den Vermieter mietrechtlich nicht grundsätzlich verbieten dürfen. Andererseits sehen sich Vermieter mit der Herausforderung konfrontiert, dass das Rauchverhalten eines Mieters zu erheblichen Beeinträchtigungen der Nachbarn führen kann, die unter Umständen eine Mietminderung rechtfertigen.


In dieser Konstellation muss der Vermieter abwägen: Auf der einen Seite steht das Recht des rauchenden Mieters, seine Wohnung frei zu nutzen, auf der anderen Seite jedoch die Pflicht, die Wohnqualität des betroffenen Mieters zu schützen. Dies führt zu einem schwierigen Spannungsfeld, in dem der Vermieter, ohne klare gesetzliche Vorgaben, Lösungen finden muss, die beiden Mietparteien gerecht werden. Andernfalls riskiert er nicht nur Mietminderungen, sondern auch mögliche rechtliche Auseinandersetzungen mit den betroffenen Mietern.

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