Wenn ein Angehöriger eines Mieters randaliert und Todesdrohungen gegenüber anderen Hausbewohnern ausspricht, ist der Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Die Kündigung wird auch nicht ausgeschlossen, wenn das Fehlverhalten des Angehörigen durch eine psychische Erkrankung bedingt ist. Dies stellte das Landgericht Saarbrücken per Beschluss im Mai 2023 klar.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Vermieter seinem Mieter gekündigt, weil dessen 17-jähriger Sohn, der ebenfalls in der Mietwohnung lebte, immer wieder laut schrie, schwere Gegenstände in der Wohnung umwarf und anderen Hausbewohnern damit drohte, sie umzubringen. Der Vermieter hatte zuvor mehrere Abmahnungen zugestellt. Da der Mieter die schließlich ausgesprochene Kündigung nicht akzeptierte, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein. Der Mieter machte im anschließenden Gerichtsverfahren geltend, dass das Verhalten seines Sohns auf einer durch Drogensucht bedingten psychischen Erkrankung beruhe.
Das LG Saarbrücken entschied den Rechtsstreit dennoch zu Gunsten des Vermieters.
Die Kündigung war rechtmäßig und hatte das Mietverhältnis wirksam gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB beendet. Denn der Mieter war für das Verhalten seines Angehörigen, hier seines in der Wohnung lebenden Sohnes, verantwortlich. Das der Mieter über einen längeren Zeitraum zuließ, dass sein Sohn den Hausfrieden störte, stellte eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Der Mieter hätte seinen Sohn aus der Wohnung entfernen müssen. Die durch Drogensucht bedingte psychische Erkrankung des Sohns stellte keinen Entschuldigungsgrund zu Gunsten des Mieters dar.
(LG Saarbrücken, Beschluss v. 15.05.2023, Az. 10 S 3/23)
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